Rechtsprechung
Ablegen von Dienstbekleidung fällt in Arbeitszeit

©Schütz/Pixelio
Das betroffene Unternehmen betreibt Einrichtungshäuser, in denen die meisten Mitarbeiter blau-gelbe Dienstbekleidung tragen müssen. Die Textilien können bereits auf dem Weg zur Arbeit getragen oder aber in einer Umkleide im Betrieb angelegt werden.
Als mehrere Mitarbeiter ermahnt wurden, weil sie erst nach dem Umkleiden ausgestochen hatten, schaltete sich der Betriebsrat des Unternehmens ein. Er warf der Arbeitgeberin vor, die bestehende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit einseitig geändert zu haben.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand.
Der Betriebsrat muss über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen können (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Darunter fällt das An- bzw. Ablegen einer vorgeschriebenen Dienstbekleidung jedenfalls dann, wenn die Textilien besonders auffällig sind und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden brauchen. Dabei kommt es nicht auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers an, sondern allein auf diejenige der Öffentlichkeit.
Nach Ansicht der Richter war hier die einheitliche Arbeitskleidung in der Farbkombination selbst Teil des Marketings des Unternehmens, "das auf eine unverwechselbare Assoziation mit dem skandinavischen Ursprungsland gerichtet ist". Weil auch der Firmenname deutlich sichtbar auf der Kleidung angebracht ist, sei eine entsprechend angezogene Person im öffentlichen Raum problemlos als Unternehmensangehöriger zu erkennen und deshalb auffällig gekleidet.
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