Rechtsprechung

Anspruch auf PC für Betriebsratstätigkeit

Der Betriebsrat kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben frei darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber ihm ein bestimmtes Sachmittel (hier: PC nebst Zubehör) zur Verfügung stellen muss.

Der Betriebsrat einer großen Drogeriemarkt-Kette verlangte von der Arbeitgeberin einen PC inklusive Zubehör, nachdem er jahrelang mit elektrischen Schreibmaschinen hatte vorlieb nehmen müssen. Auf die ablehnende Haltung des Unternehmens hin stellte das Gremium schließlich einen gerichtlichen Antrag mit der Begründung, dass wegen der unnötigen Papierarbeit eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte kaum noch möglich sei.

Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in zweiter Instanz gaben dem Betriebsrat Recht.

Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Er muss dabei zwischen dem Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und dem Gesichtspunkt der Anschaffungskosten für den Arbeitgeber andererseits abwägen. Handelt es sich um die Anschaffung einer bestimmten Technik, bewegt sich der Betriebsrat jedenfalls dann innerhalb des entsprechenden Beurteilungsrahmens, wenn schon der Arbeitgeber die fragliche Technik zur Erfüllung seines Parts an grundlegenden, betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben einsetzt.

Hier war auf Seiten des Arbeitgebers bei Grundsatzfragen etwa des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen unstreitig die Verkaufsleitung Ansprechpartnerin für den Betriebsrat. Dieser standen aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben PCs zur Verfügung. Dementsprechend konnte auch der Betriebsrat verlangen, mit dieser Technik ausgestattet zu werden.

Quelle:

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2009
Aktenzeichen: 5 TaBV 32/06
LAG Nürnberg online

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