Rechtsprechung
Abfindungsanspruch bei unwahren Kündigungsgründen
Bei einer auf völlig haltlose und ehrverletzende Gründe gestützten Kündigung kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.
Die betroffene Arbeitnehmerin war seit 1998 als Altenpflegerin in einer Seniorenwohnanlage tätig. Fristgerecht zu Ende Januar 2009 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, was sie mit dem Vorwurf begründete, die Klägerin habe im Jahr zuvor eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt, sie dadurch zu Fall gebracht und sich anschließend nicht um die Frau gekümmert.
Gegenüber dem Betriebsrat äußerte die Beklagte, dass die Mitarbeiterin wegen dieses Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht weiter tragbar sei.
Im anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck dann revidierte die Beklagte die Vorwürfe dahingehend, dass die Klägerin die Frau lediglich "gestreift" und sich anschließend "nicht ausreichend" um die Patientin gekümmert habe.
Das Arbeitsgericht Lübeck hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wurde diese Entscheidung vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigt.
Die Kündigung war wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein Jahrzehnt beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Der Auflösungsantrag war ebenfalls begründet: Zwar hatte die Beklagte ihre Vorwürfe teilweise zurückgenommen, trotzdem waren sie nunmehr im Raum gestanden. Die Klägerin wurde dadurch der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, was gerade für Beschäftigte im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstellt. Diesen hatte die Beklagte offenbar leichtfertig erhoben, wie ihr Verhalten im Prozess gezeigt hatte. Es legte außerdem die Befürchtung nahe, dass sich derartige Dinge wiederholen könnten. Unter diesen Umständen war der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.
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