Rechtsprechung
Vergütung von Betriebsratstätigkeit außerhalb des Dienstplans
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seines Mandats außerhalb der regulären Arbeitszeit aufwendet, sind bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung über Dienstreisen durch Freizeitgewährung auszugleichen und entsprechend zu vergüten.
Das Bundesarbeitgericht (BAG) verhandelte die Klage einer Frau, die bei der beklagten Arbeitgeberin als "Flight-Managerin" am Flughafen beschäftigt ist und sowohl dem örtlichen Betriebsrat als auch dem Gesamtbetriebsrat angehört.
Die überörtliche Betriebsratstätigkeit der Klägerin vergütete die Beklagte folgendermaßen: Fielen die aufgewendeten Zeiten einschließlich der Reisezeiten in die Grundarbeitszeit, wurde wie bei Erfüllung des regulären Schichtplans bezahlt. Für Reisezeiten, die die Grundarbeitszeit überschritten, gewährte die Beklagte Freizeitausgleich und zahlte hierfür die Grundvergütung einschließlich Schichtzuschlag, nicht jedoch Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die an den Tagen des Freizeitausgleichs bei schichtplanmäßiger Arbeit angefallen wären.
Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Bestimmungen des einschlägigen Manteltarifvertrags und einer speziellen Betriebsvereinbarung über Dienstreisen müssten auch für sie gelten.
Die Richter gaben der Klage anders als die Vorinstanz - statt.
Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Wegen des Benachteiligungsverbots können dabei für die Bewertung von entsprechend aufgewendeten Reisezeiten keine anderen Maßstäbe gelten als für "normale", d.h. im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht stehende Reisezeiten. Diesen Maßstab bilden mangels gesetzlicher Regelung die Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags bzw. der betrieblichen Vereinbarung.
Demnach werden im vorliegenden Fall Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit gewertet, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslösen. Für dessen Dauer hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grundsätzlich die Vergütung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet hätte. Das schließt auch die im Tarifvertrag geregelten Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ein. Diese Grundsätze gelten entsprechend für ein Betriebsratsmitglied, das für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich erhält.
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