Rechtsprechung

Arbeitslosengeld auch bei Wohnsitz in den Niederlanden

Einem Anspruch auf Arbeitslosengeld steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz im grenznahen Ausland hat, wenn sonst alle übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger wohnte und arbeitete vom 01.09.2002 bis 31.08 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24.01.2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden.

Am 6.01.2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

Die Klage war vor dem SG und LSG erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosen­geld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemein­schaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus be­sitze und die Kindererziehungszeit nicht als be­schäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne.

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.

Das BSG gab ihm nun Recht.

§ 30 Abs. 1 SGB I ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeit­nehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Ge­meinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.

Hinweis zur Rechtslage: 

§ 30 Abs 1 und 2 SGB I i.d.F des Gesetzes vom 04.11.1982 (BGBl I 1450):

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Art 39 Abs 1 EG idF des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997:

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Quelle:

BSG, Urteil vom 07.10.2009
Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R
PM des BSG Nr. 45/09 v. 07.10.2009

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