Rechtsprechung
Anforderungen an Anhörungsschreiben bei Kündigung
Enthält das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat in Bezug auf eine ordentliche Kündigung lediglich den pauschalen Hinweis, dass die betreffende Stelle auf Grund einer Unternehmerentscheidung zu streichen sei, ist eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern verhandelte die Klage eines Facharbeiters, dem betriebsbedingt gekündigt worden war. Seiner Ansicht nach war die Kündigung wegen fehlender ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. In ihrem Anhörungsschreiben habe die beklagte Arbeitgeberin nämlich nur pauschal darauf verwiesen, dass der Kündigung eine unternehmerische Entscheidung zu Grunde liege. Dabei war unstreitig, dass der Kläger zuletzt auf einem Arbeitsplatz im Einsatz war, der nach den weiteren Ausführungen der Beklagten gar nicht gestrichen werden sollte.
Das ArbG gab dem Kläger Recht.
Im Rahmen seiner Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz die maßgeblichen Gründe für die Kündigung mitteilen, und zwar "substantiiert". Das bedeutet, dass er die aus seiner Sicht die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen muss, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht mangels detaillierter Angaben der Beklagten insbesondere nicht feststellen, ob der Betriebsrat überhaupt, wenn ja wie und unter Mitteilung welcher Daten über eine Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung, über den auswahlrelevanten Personenkreis sowie die Sozialdaten der einzelnen Mitarbeiter informiert wurde oder nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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