Rechtsprechung

Zeiten als Arzt im Praktikum bleiben bei Entgeltstufenfindung unberücksichtigt

Die im Rahmen der Ausbildung zum approbierten Arzt zurückgelegten Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) sind bei derEntgeltstufenfindung nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei auch nichtum Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit handelt.

Die Klägerin hatte zwischen dem 01.07.2001 und dem 31.12.2002 als AiP in der von der Beklagten unterhaltenen Universitätsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation und arbeitete ab 01.01.2003 als Ärztin in der Weiterbildung weiter für die Beklagte.

Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL am 01.07.2006 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 vergütet. Sie hat geltend gemacht, sie sei in Stufe 5 einzuordnen - was monatlich eine um 300,00 Euro höhere Vergütung bedeuten würde -, weil ihre Tätigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu berücksichtigen sei.

Ihre auf Zahlung der Vergütungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-Ärzte/TdL), sieht für Ärztinnen und Ärzte eine Eingruppierung in fünf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor.  Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach den "Zeiten ärztlicher Tätigkeit".

Zu diesen Zeiten zählen nach dem TV-Ärzte/TdL jedoch nicht Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der nach der Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zurückgelegt werden musste, um die ärztliche Approbation zu erlangen.

Die Parteien des TV-Ärzte/TdL haben in dessen § 16 Abs. 1 und in Überleitungsregelungen festgelegt, dass zu den Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die als approbierte Ärzte zurückgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden.

Anders als etwa im TV-Ärzte für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des TV-Ärzte/TdL nicht bestimmt, dass über diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-Tätigkeit als Zeiten ärztlicher Tätigkeit "gelten".

Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden.
 

Quelle:

BAG, Urteil vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 4 AZR 382/08
PM des BAG Nr. 96/09 v. 23.09.2009

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