Rechtsprechung

Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen

Das Nichtentfernen von ausländerfeindliche Parolen auf der Betriebstoilette kann eine entschädigungspflichtige Benachteiligung nach dem AGG darstellen, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Die vier türkischstämmigen Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden" angebracht.

Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, "dass die Leute eben so denken würden".

Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11.04.2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.

Die Klage blieb wir bereits in den Vorinstanzen auch vor dem BAG ohne Erfolg.

Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war.

Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11.04.2007 jedenfalls abgelaufen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.09.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 705/08
PM des BAG Nr. 97/09 v. 24.09.2009

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

Artikel drucken

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Diskriminierung wegen des Alters

23.01.2009 | Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. Personalüberhang zuordnet alleine auf eine bestimmte Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur genügt nicht. [mehr]

Missbräuchliche Klage gegen diskriminierende Stellenanzeige

03.03.2009 | Ein Bewerber auf eine Stellenanzeige muss seine Bewerbung ernsthaft wollen. Andernfalls ist eine Schadensersatzklage wegen diskriminierenden Inhalts der Anzeige rechtsmissbräuchlich ("AGG-Hopping"). [mehr]

Diskriminierungsfreie Ablehnung ungeeigneter Stellenbewerber

14.01.2009 | Eine Benachteiligung im Sinne des AGG kann nur bei Bewerbern vorliegen, die für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet sind, wobei der Arbeitgeber sich bei der Auswahl am Anforderungsprofil orientieren muss. [mehr]

Frauenfördernder Hinweis in Ausschreibung ist keine Diskriminierung

12.01.2009 | Der Hinweis in einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst, wonach ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe, stellt keine Diskriminierung von Männern dar. [mehr]

Kein Schadenersatz für Schwangere wegen Diskriminierung bei Beförderung

01.11.2006 | Allein der Umstand, dass eine Angestellte zum Zeitpunkt einer Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, stellt noch keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Antidiskriminierungsrichtlinien der EU-Kommission umgesetzt

22.03.2010 | Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Bündnis 90/ Die Grünen" Stellung bezogen. Diese wollte wissen, was Deutschland wegen der mangelhaften Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu tun gedenkt. [mehr]

EU-Kommission klagt gegen Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer

17.02.2010 | Die EU-Kommission will die Rechte behinderter Arbeitnehmer in Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof stärken. [mehr]

Aus der Arbeitswelt

Jobbewerber – freiwillig gläsern?

26.07.2010 | Immer mehr Personalverantwortliche setzen auf soziale Netzwerke wie Facebook oder StudiVZ, um an Informationen über ihre Bewerber zu kommen. Die Selbstdarstellung im Netz hat für Jobsuchende nicht nur Vorteile. [mehr]

EuGH: Deutsche Kündigungsfristen diskriminieren Jugendliche (09/2010)

05.05.2010 | Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil die deutschen Vorschriften zu den Kündigungsfristen kassiert hat, können Arbeitgeber jüngere Mitarbeiter nicht mehr so ohne weiteres entlassen. Die Entscheidung hat jedoch eine weitaus größere Tragweite. [mehr]

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Droht das "AGG-Hopping"? (20/2006)

27.09.2006 | Im zweiten Anlauf und nach langem Hin und Her ist es nun da - das neue Antidiskriminierungsrecht. Insbesondere für Arbeitgeber wird sich einiges ändern. Um sich vor einem Missbrauch der Regelungen zu schützen, sollten sie in jedem Falle Einstellungs-, Auswahl- und Beförderungsrichtlinien diskriminierungsfrei formulieren. [mehr]