Rechtsprechung
Befristung eines Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem Hochschulpersonal
Die längere Befristungsmöglichkeit von Arbeitsverträgen an Hochschulen im Bereich der Medizin gilt nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche.
Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.
Die gegen die Befristung zum 31.12.2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (i. d. bis 17.04.2007 geltenden Fassung; jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig.
Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche.
Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten daher befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.
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