Rechtsprechung
Altersgrenze für Nachwuchswissenschaftler unwirksam
Eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern stellt eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.
Geklagt hatte ein - im Januar 1968 geborener - Wissenschaftler, der seit dem 01.06.2005 auf einer zuletzt bis zum 30.06.2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertig gestellt hatte. Im statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation benötigt.
Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert.
Das LAG Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages nach § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für unwirksam erklärt.
Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze wurde vom Gericht als nicht angemessen beurteilt. Sie kann durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BAG zugelassen.
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