Rechtsprechung
Kopftuch im Kindergarten rechtfertigt Abmahnung
Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches während des Dienstes als Erzieherin verstößt gegen das Neutralitätsgebot.
Die betroffene Arbeitnehmerin ist in einem städtischen Kindergarten als Erzieherin tätig. Die beklagte Stadt hatte eine Abmahnung ausgesprochen, da die Frau, eine Angehörige des muslimischen Glaubens, während der Arbeit trotz mehrfacher Aufforderungen ihr Kopftuch nicht ablegte.
Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb, wie schon vor dem Arbeitsgericht, erfolglos.
Die Klägerin hat durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuches während des Dienstes im Kindergarten gegen das in § 7 Absatz 6 Satz 1 Kindertagesbetreuungsgesetz enthaltene Neutralitätsgebot verstoßen. Demnach dürften Fachkräfte in derartigen Einrichtungen unter anderem keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers (hier der Stadt) gegenüber Kindern und Eltern zu gefährden oder zu stören.
Die Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere beschränkt sie nicht unzulässigerweise die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit der Klägerin. Wer aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, setzt damit ein äußeres Zeichen, das nicht den absolut geschützten Bereich der Religionsausübung betrifft. Die Grundrechtspositionen insbesondere der Eltern, nämlich ihr Recht zur weltanschaulichen bzw. religiösen Kindererziehung, geht deshalb dem Grundrecht der Klägerin vor.
Das LAG hat in der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Link-Tipp: Bundesarbeitsgericht zum Tragen eines Kopftuchs in der Schule
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