Rechtsprechung

Differenzierung bei Lohnerhöhung nur aus sachlichem Grund

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber bei Lohnerhöhungen aus sachwidrigen oder willkürlichen Gründen differenziert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Klage eines Mannes gegen seinen Arbeitgeber, der ca. 300 Mitarbeiter beschäftigte. Ab Januar 2007 erhöhte der Beklagte die Vergütung der Arbeitnehmer um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon waren 14 Personen, darunter der Kläger, die sich 2004/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrige Belegschaft hatte sich damals unter anderem mit einem reduzierten Urlaubsanspruch und einem Wegfall des Urlaubsgeldes einverstanden erklärt.

Zu einer entsprechenden Lohnerhöhung beim Kläger war der Arbeitgeber nur bereit, wenn dieser die Vertragsverschlechterungen ebenfalls akzeptierte. Das lehnte der Mitarbeiter jedoch ab.

Seine Klage auf eine bedingungslose Lohnerhöhung blieb in allen Instanzen erfolglos.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Mitarbeiter bei Anwendung einer selbst statuierten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch bei einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung nur aus sachlichen Gründen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen so genau abgegrenzt sein, dass nicht ein Teil der Mitarbeiter sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen ist.

Das war hier nicht der Fall: Die Lohnerhöhung sollte den Einkommensverlust der Arbeitnehmer 2003/2004 teilweise ausgleichen, worauf der Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen hatte. Dieser Ausgleich konnte dem Kläger nicht zu Gute kommen, weil er infolge seiner ablehnenden Haltung keinen Einkommensverlust erlitten hatte.

Quelle:

BAG, Urteil vom 15.07.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 486/08
PM des BAG Nr. 70/09 v. 15.07.2009

© arbeitsrecht.de - (sh)

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