Rechtsprechung
Unflätiger Umgang mit Schülern in der Freizeit kann Lehrer Job kosten
Die ordentliche Kündigung wegen des bloßen Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis über die Grenze der Zumutbarkeit hinaus beeinträchtigt wird. Dies kann bei einem Lehrer der Fall sein, der im Rahmen zufälliger Begegnungen mit Schülern durch sein Verhalten den arbeitsvertraglichen Erziehungsauftrag ernsthaft gefährdet.
Der Kläger unterrichtete als angestellter Lehrer in einem Oberstufenzentrum Schüler aus dem Kreis sog. benachteiligter Jugendlicher.
Als Vorwürfe bekannt wurden, wonach der Mann in seiner Freizeit 16- und 17-jährige Schüler zum Trinken von Alkohol animiert, ihnen trotz fehlenden Führerscheins seinen PKW überlassen und gegenüber minderjährigen Schülerinnen mehrfach anzügliche Bemerkungen gemacht haben sollte, kündigte ihm das beklagte Land fristlos, hilfsweise ordentlich.
Zu der Maßnahme sah es sich schon wegen des bloßen Verdachts berechtigt, zumal es sich um Jugendliche gehandelt habe, die teilweise ohnehin starke Defizite, etwa in ihrer Fachkompetenz, Sozialkompetenz und im Lernwillen aufweisen würden. Einer Mitwirkung an der Aufklärung der Vorwürfe jedenfalls habe sich der Mitarbeiter konsequent verweigert.
In erster Instanz war nur die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt worden. Bei der Verhandlung der übrig gebliebenen ordentlichen Kündigung kam das Landesarbeitsgericht (LAG) zu dem Schluss, diese sei als Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt. Auch wenn es sich um außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, betreffe es "den Kern der arbeitsvertraglichen Pflichtenstellung" des Klägers und begründe "durchgreifende Zweifel" an seinem "pädagogischen Verantwortungsbewusstsein".
Dabei beschränkten sich die Richter allerdings auf die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Verleitung zum Alkoholgenuss.
Dies war aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht ausreichend.
An eine Verdachtskündigung sind grundsätzlich erhöhte Anforderungen zu stellen. Dem Verdacht muss ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen daher auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, hierauf also grundsätzlich eine fristlose Kündigung gestützt werden könnte.
Allein der Verdacht einer Verleitung zum Alkoholgenuss genügt diesen Kriterien trotz des zutreffenden Hinweises auf die pädagogischen Pflichten - nicht. Für die rechtliche Beurteilung macht es nämlich einen wesentlichen Unterschied, ob der Kläger verdächtig ist, im Rahmen des sozial Üblichen einem fast 18-jährigen Schüler ein Glas Bier oder ähnliches auszugeben, oder ob er in im dringenden Verdacht steht, Schüler betrunken gemacht oder sonstige unlautere Absichten verfolgt zu haben. Das LAG hätte hier den Sachverhalt genauer aufklären und sich außerdem noch mit den Vorwürfen des Überlassens des PKW sowie der anzüglichen Bemerkungen auseinandersetzen müssen.
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