Rechtsprechung
Frist der Kündigungsschutzklage gilt auch für Schwangere
Wurde einer Arbeitnehmerin trotz Schwangerschaft gekündigt, muss sie eine darauf gestützte Klage grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie den Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung über die Schwangerschaft informiert hat oder ob die Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbunden war.
Der betroffenen Arbeitnehmerin war mit Schreiben vom 30. Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Oktober 2005 gekündigt worden. Gleichzeitig hatte die Arbeitgeberin angeboten, dass das Arbeitsverhältnis anstelle der Kündigung entsprechend § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch einvernehmlich unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden könnte, vorausgesetzt die Mitarbeiterin würde eine Kündigungsschutzklage unterlassen.
Wenige Tage nach Erhalt der Kündigung machte die Frau durch ihren Anwalt gegenüber der Arbeitgeberin geltend, dass die Kündigung wegen ihrer nachweislich - bereits seit dem Frühjahr 2005 bestehenden Schwangerschaft unwirksam sei.
Weil nun auch sie selbst kein Interesse mehr an der weiteren Zusammenarbeit habe, wäre sie zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereit, allerdings nur bei einer höheren Abfindungssumme.
In ihrem Antwortschreiben räumte die Arbeitgeberin darauf zwar die Unwirksamkeit der Kündigung ein, wies gleichzeitig jedoch die Forderung der Abfindungszahlung mit dem Hinweis zurück, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr fortbestehe.
Zwei Tage vor Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage unternahm der Anwalt telefonisch einen letzten erfolglosen Versuch, die Arbeitgeberin zur Zahlung der angestrebten Abfindung zu bewegen.
Am 12. August 2005 reichte die Arbeitnehmerin schließlich die Klage ein.
Zu spät, wie die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschied.
Auch wenn eine Arbeitnehmerin geltend macht, dass ihr verbotenerweise während einer Schwangerschaft gekündigt wurde (vgl. § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz, MuSchG), muss sie für die Klage die gesetzliche Drei-Wochen-Frist einhalten. Dies gilt auch, wenn sie den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat. Der Sonderkündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG greift nämlich nur dann ein, wenn Arbeitgeber schon vorher über die "anderen Umstände" der Mitarbeiterin Bescheid wusste.
Im vorliegenden Fall konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht darauf berufen, auf den Erfolg der letztlich gescheiterten Verhandlungen über die Abfindung vertraut zu haben; auch dieser Umstand rechtfertigt nämlich grundsätzlich keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
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