Rechtsprechung
Urlaubsgeld erst bei Gewährung des Urlaubs
Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der regulären Urlaubsvergütung verknüpft, ist es erst dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch die Urlaubsvergütung verlangen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Klage eines Arbeitnehmers, der von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005 forderte. Dieses beträgt laut dem geltenden Tarifvertrag 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger war seit Februar 2005 bis zumindest 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Für das Jahr 2005 hat ihm der Beklagte bisher keinen Urlaub gewährt.
Das BAG hat die Klage, wie schon die Vorinstanzen, abgewiesen.
Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Gewährung bzw. Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer wie hier - bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Zeitraum des Folgejahres, in dem er den Urlaub noch nehmen kann und darüber hinaus, arbeitsunfähig erkrankt ist (§ 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).
Trotzdem kann der Kläger im vorliegenden Fall derzeit nicht die Zahlung des Urlaubgeldes für 2005 nicht verlangen. Das nämlich würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber ihm die reguläre Urlaubsvergütung für 2005 bezahlt hätte. Dafür wiederum hätte er ihm den Urlaub für 2005 gewähren müssen, was bisher nicht geschehen ist.
Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.
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