Rechtsprechung

Unfall bei Abholen von Kindergeldbescheinigung nicht versichert

Der Weg, der zwischen der "Kindergeldkasse" der Arbeitsagentur (AA) und einem neuen Arbeitplatz zurückgelegt wird, um für den neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung zu besorgen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die AA den Unfallgeschädigten vorher dazu aufgefordert hatte, sich auf den neuen Arbeitsplatz zu bewerben.

Ein Arbeitloser war nach Vermittlungsaufforderung seiner AA bei einem neuen Arbeitgeber vorstellig geworden. Noch am selben Tag erhielt er eine Ausfertigung des Arbeitsvertrags, der zunächst allerdings nur von ihm selbst unterschrieben war.

Am folgenden Tag wurde der Mann von seinem neuen Arbeitgeber noch gebeten, eine Kindergeldbescheinigung vorzulegen. Auf dem direkten Rückweg von der "Kindergeldkasse" der AA zu dem neuen Arbeitsplatz erlitt er einen Verkehrsunfall, dessen Folge u.a. ein Schädel-Hirntrauma war.

Die Klage gegen Unfallkasse auf Feststellung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, blieb letztinstanzlich ohne Erfolg.

Die Fahrt zum Zweck der Besorgung einer Kindergeldbescheinigung stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der früheren Vermittlungsaufforderung der AA (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII). Vielmehr erfolgte sie zu rein privatwirtschaftlichen Zwecken, nämlich um durch die Vorlage der Kindergeldbescheinigung eine raschere Zahlung zu erreichen. Jedenfalls endete die Zuständigkeit der AA bereits am Vortrag mit dem wirksamen Abschluss des Arbeitsvertrages. Dieser regelte alle wesentlichen Punkte, lediglich die - rein rechnerisch zu bestimmende - Höhe des Kindergeldes war noch unklar.

Wegen des Charakters einer "eigenwirtschaftlichen Handlung" stand die Fahrt auch nicht im Zusammenhang mit der künftigen Beschäftigung.    

Quelle:

BSG, Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: B 2 U 8/08 R
PM des BSG v. 14.05.2009

© arbeitsrecht.de - (sh)

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