Rechtsprechung

Mehrarbeit von Lehrern in Teilzeit nur ausnahmsweise zu bezahlen

Auch teilzeitbeschäftigte Lehrer müssen grundsätzlich unentgeltliche Mehrarbeit leisten, und zwar in einem Umfang, der sich an dem Verhältnis der durch die Teilzeit verkürzten Arbeitszeit zu der üblichen Mehrarbeit von vollzeitbeschäftigten Lehrern bemisst.

Geklagt hatten zwei verbeamtete Lehrer in Teilzeit, die Vertretungsstunden über ihre Arbeitszeit hinaus geleistet hatten. Diese wollten sie nun bezahlt haben, und zwar nicht nur anteilig, sondern in gleicher Höhe wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, jedenfalls solange sich die Mehrarbeit im Rahmen der regulären Arbeitszeit für vollbeschäftigte Lehrer halte.

Der VGH hat der Klage nur teilweise entsprochen.

Verbeamtete Lehrer sind nach geltendem Recht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Dies gilt - unter Berücksichtigung der herabgesetzten Arbeitszeit auch für Lehrer, die nur in Teilzeit beschäftigt sind. Der Grundsatz der Lohngleichheit wird dadurch nicht verletzt.

Nur wenn ein teilzeitbeschäftigter Lehrer über diesen Umfang hinaus weitere Mehrarbeit leistet, ist diese zu bezahlen, und zwar auf der Basis seiner regulären Bezüge.

Der VGH hat außerdem entschieden, dass sog. Bereitschaftsdienst für Vertretungen nicht zusätzlich zu vergüten ist, wenn die Zeit in der ein Lehrer zur Vertretungsbereitschaft eingeteilt ist, auf Freistunden fällt, die im Stundenplan des Lehrers ohnehin vorgesehen sind.

Quelle:

Hessischer VGH, Urteil vom 05.05.2009
Aktenzeichen: 1 A 2519/07
PM des Hessischen VGH Nr. 16/09 v. 05.05.2009

© arbeitsrecht.de - (sh)

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