Rechtsprechung

Kündigung von Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wegen "Geheimnisverrat"

Verstößt ein Arbeitnehmervertreter, der sowohl Mitglied des Aufsichtsrats als auch Betriebsrat ist, gegen eine Verschwiegenheitspflicht, darf eine außerordentliche Kündigung nur dann erfolgen, wenn zum einen darin auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt. Zum anderen müssen die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber jede Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Der betroffene Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin war im Arbeitsvertrag ausdrücklich zum Stillschweigen über geheime Geschäftsvorgänge im Unternehmen verpflichtet worden.

Gleichwohl plauderte er auf einer Betriebsratssitzung "Insiderinformationen" über die geplante Übernahme eines anderen Unternehmens aus, was zuvor im Aufsichtsrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angelegenheit behandelt worden war.

Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, wollte sie dem Mitarbeiter fristlos kündigen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung.

Der Versuch, die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen, scheiterte in allen Instanzen. Die Arbeitgeberin erreichte auf dem Rechtsweg lediglich den Ausschluss des Mitarbeiters aus dem Aufsichtsrat.

Das BAG führte aus, dass jedenfalls die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt war, da es an einem entsprechenden Kündigungsgrund (§ 626 Abs. 1 BGB) fehlt.

Wer gleichzeitig ein Aufsichtsratmandat und das Betriebsratsamt wahrnimmt, befindet sich ein einer besonderen Konfliktsituation. An eine außerordentliche Kündigung ist daher ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Sie ist dann unverhältnismäßig, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Maßgeblich dafür ist das Risiko weiterer Pflichtverletzungen in der Zukunft, denn eine Kündigung bezweckt keine "Strafe" für das bereits erfolgte Fehlverhalten.

Ein solches Risiko bestand im vorliegenden Fall nicht, da der Arbeitnehmer inzwischen nicht mehr dem Aufsichtsrat angehörte. Er hatte damit keinen Zugang mehr zu einschlägigen Informationen, weshalb die Gefahr einer Wiederholung von Verstößen gegen das Verschwiegenheitsverbot insoweit praktisch ausgeschlossen war.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 23.10.2008
Aktenzeichen: 2 ABR 59/07
BAG-online

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