Rechtsprechung
Versetzungbewerber müssen bei Ausschreibung nicht berücksichtigt werden
Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen.
Der Kläger ist Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) in Koblenz. Er bewarb sich um Versetzung auf eine im Dezember 2007 ausgeschriebene Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht (R 2) in Mainz. Seine Bewerbung blieb im Besetzungsverfahren unberücksichtigt, da der Dienstherr die Stelle nicht im Wege einer Versetzung, sondern vielmehr durch Beförderung besetzen wollte.
Da der ausgewählte Bewerber an das Justizministerium abgeordnet blieb, erfolgte eine weitere Übertragung der Stelle auf einen zweiten Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Praxis des so genannten Doppelschlags sei rechtswidrig. Eine nur einmal ausgeschriebene Stelle könne nicht doppelt besetzt werden.
Zudem habe er nicht deshalb aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden dürfen, weil er bereits ein mit R 2 dotiertes Amt inne habe. Er sei der bestbeurteilte Bewerber gewesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wollte er dies gerichtlich festgestellt wissen.
Seine Klage blieb vor dem VG Koblenz ohne Erfolg.
Der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für solche Bewerber, die eine Beförderung begehren.
Der Dienstherr kann sich - etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren - dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer solchen Entscheidung schränkt er sein weites Ermessen selbst dahingehend ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen anwenden muss. Nur dann haben auch Versetzungsbewerber, wie hier der Kläger, Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und Leistung berücksichtigt zu werden.
Eine solche Selbstbindung des Dienstherrn ist vorliegend nicht erfolgt. Dem Wortlaut der Stellenausschreibung ist lediglich die Information zu entnehmen gewesen, dass Bewerbungen um die besagte Stelle entgegen gesehen wird. Weitere Informationen - etwa über den möglichen Bewerberkreis - hat sie nicht enthalten.
Eine erkennbare Einschränkung des Dienstherrn dahingehend, dass er entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auch Versetzungsbewerber nach dem Leistungsgrundsatz berücksichtigen wollte, kann hierin nicht gesehen werden. Daher steht dem Kläger der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch von vornherein nicht zu.
Eine Rechtsverletzung des Klägers scheidet aus. Da das Gericht nur eine solche überprüft, ist der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit des Doppelschlages nicht nachzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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