Rechtsprechung
Verbot von "Lauschangriff" gilt auch für Arbeitnehmer
Zum Beweis des Vorwurfs, dass der Arbeitgeber durch die telefonische Androhung einer haltlosen Kündigung unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt hat, kann die Aussage eines Zeugen, der das Gespräch auf Seiten des Arbeitnehmers heimlich mitgehört hat, nicht verwertet werden.
Das BAG verhandelte die Revision einer Arbeitnehmerin, die bei einem Zeitarbeitsunternehmen dem Beklagten beschäftigt war, das ihr innerhalb der sechsmonatigen Probezeit gekündigt hatte. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig.
Unmittelbar zuvor war sie von der Personaldisponentin angerufen worden. Nach Aussage der Klägerin hatte diese ihr im Gespräch mitgeteilt, sie müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn sie - trotz der Arbeitsunfähigkeit - nicht zur Arbeit kommen würde.
Die Beklagte hatte die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung berief sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.
Das ArbG hatte die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hatte es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Die anschließende Berufung hatte das LAG zurückgewiesen.
Das BAG hat der Revision stattgegeben und den Rechtsstreit wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf.
Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.
Ob die Klägerin im vorliegenden Fall das Mithören der Zeugin zielgerichtet ermöglicht hatte, ließ sich den Feststellungen des LAG nicht entnehmen. Dies ist in der neuen Verhandlung nachzuholen.
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