Rechtsprechung

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Betriebsrente

Versorgungsordnungen, die durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung lückenhaft wurden, sind dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat auf eine höhere monatliche Betriebsrente geklagt.

Der Kläger war bis zum 31.01.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.02.2006 gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 634,00 Euro. Sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung basiert auf einer Versorgungsordnung mit einer "gespaltenen Rentenformel". D.h. die Versorgungsordnung sieht für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höhere Prozentsätze als für den Teil bis zur BBG vor.

Die Beklagte hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der - außerplanmäßig durch § 275c SGB VI (*) - angehobenen BBG berechnet.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen; das LAG hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.

Der Kläger hat Anspruch auf eine um 221,87 Euro höhere monatliche Betriebsrente.

Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet; anderseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen jedoch eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die "gespaltene Rentenformel" trägt dem höheren Versorgungsbedarf Rechnung.

Derartige Versorgungsordnungen sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet. Von dieser errechneten Betriebrente ist sodann allerdings der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungszusage stand der ergänzenden Auslegung nicht entgegen.

(*)  § 275c SGB VI - Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003:

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61.200 Euro jährlich und 5.100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75.000 Euro jährlich und 6.250 Euro monatlich.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51.000 Euro jährlich und 4.250 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich.

(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60.792,06 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74.816,79 Euro.

Quelle:

BAG, Urteil vom 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 695/08
PM des BAG Nr. 36/09 v. 21.04.2009

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