Rechtsprechung
Befristetes Arbeitsverhältnis schließt Kündigung in Probezeit nicht aus
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses und die Vereinbarung einer Probezeit können arbeitsvertraglich derart gestaffelt werden, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl innerhalb der Probezeit als und auch danach möglich ist.
Die betroffene Arbeitnehmerin hatte einen auf zehn Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser Zeitraum sollte nach einer Klausel jedoch nur dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit von sechs Monaten hinaus "stillschweigend" fortgesetzt und nicht zuvor also während der Probezeit unter Einhaltung der einschlägigen tariflichen Kündigungsfristen gekündigt würde.
Tatsächlich wurde die Arbeitnehmerin dann bereits während der Probezeit gekündigt.
Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, die Regelung der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus bedeute in der Sache eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf diese sechs Monate. Dies widerspreche aber dem ausdrücklich vereinbarten Befristungszeitraum von zehn Monaten.
Es handele es sich daher um eine unzulässige, weil überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Als Sanktion hierfür müsse die Arbeitgeberin eine Unkündbarkeit in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses hinnehmen.
Sowohl das ArbG als auch das LAG haben die Klage abgewiesen.
Es liegt keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB vor. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befindet sich nicht im "Kleingedruckten" des Vertrages; es handelt sich um eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 des Teilzeit und Befristungsgesetzes (TzBfG) sogar ausdrücklich geregelt ist.
Selbst wenn man eine Unzulässigkeit der Klausel annehmen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass in der Probezeit nicht gekündigt werden darf. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nämlich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, und diese bestimmen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten ordentlich und zwar ohne sozial gerechtfertigten Grund kündbar ist.
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