Rechtsprechung
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kindertagesstätten
Kindertagesstätten stellen nicht grundsätzlich eine Sozialeinrichtung dar, auf die sich das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats erstreckt, sondern nur im Falle einer unternehmensbezogenen Zweckbestimmung.
Das BAG verhandelte die Klage eines Gesamtbetriebsrats, der bei einem Unternehmen ansässig ist, das mehrere Krankenhäuser betreibt. Auf dem Gelände bzw. in unmittelbarer Nähe einiger dieser Krankenhäuser befinden sich Kindertagesstätten (Kitas).
Nachdem das Unternehmen diese Kitas bereits im Zuge einer Verwaltungsreform für externe Kinder geöffnet hatte worüber auch der Gesamtbetriebsrat informiert worden war - , beabsichtigte es nun, den grundsätzlich freien Zugang auch formell zu beschließen.
Hierfür reklamierte der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.
Seiner Ansicht nach stellen die Kitas eine Sozialeinrichtung der Arbeitgeberin dar. Dies folge vor allem aus dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere der räumlichen Nähe der Kitas zu den Krankenhäusern.
Das BAG folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG setzt voraus, dass die Sozialeinrichtung in ihrem Wirkungsbereich auf das Unternehmen beschränkt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung wie hier einem unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung steht, da dann der Bezug zur Belegschaft fehlt, der ein Mitspracherecht des Betriebsrats grundsätzlich rechtfertigt.
Der Wirkungsbereich kann auch nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden; maßgeblich ist allein der vom Arbeitgeber festgelegte Zweck der Einrichtung. Es kam deshalb vorliegend nicht darauf an, dass sich die Kitas in räumlicher Nähe zu den Krankenhäusern als Arbeitsstätten befinden.
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