Rechtsprechung
Freistellungsanspruch wegen Teilnahme an Gewerkschaftssitzung
Der Anspruch, für die Teilnahme an einer Gewerkschaftssitzung von der Arbeit freigestellt zu werden, muss sich ausdrücklich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder aus tariflichen Vorschriften ergeben. Ansonsten kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung seinen entsprechenden Wunsch angemessen berücksichtigt.
Die Klägerin Betriebsrätin und Mitglied der IG Metall wurde Ende 2007 zur Beisitzerin in einen Ortsvorstand der Gewerkschaft gewählt. Dieser hält seine jeweils zweistündigen Sitzungen mittags an einem Werktag im Monat ab.
Die Klägerin richtete daraufhin Anfang 2008 an ihre Arbeitgeberin schriftlich die Bitte, künftig, also ab dem laufenden Jahr, für diese Termine freigestellt zu werden.
In ihrem Antwortschreiben erklärte die Arbeitgeberin, dass eine unbezahlte Freistellung von der momentanen Tätigkeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Sofern die Klägerin allerdings in den Schichtdienst wechsle und die Sitzungstermine rechtszeitig mitteile, könnten diese bei der Dienstplaneinteilung berücksichtigt werden. Alternativ könne die Klägerin aber auch an dem betreffenden Tag Urlaub nehmen.
Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin Freistellung für im Einzelnen bezeichnete Tage des Jahres 2008 sowie Feststellung, dass sie in Zukunft für jede Gewerkschaftssitzung freizustellen sei. Das Angebot, in den Schichtdienst zu wechseln sei eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen; außerdem sei es unzumutbar, für die zwei Stunden einen ganzen Tag Urlaub zu opfern.
Das ArbG hatte der Klage stattgegeben und dies mit einem Anspruch der Klägerin aus ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis begründet.
Die Berufung der beklagten Arbeitgeberin gegen dieses Urteil hatte zum größten Teil Erfolg.
Zumindest für den letzten Sitzungstermin des Jahres 2008 die vorigen Termine waren durch die Dauer des Rechtsstreits bereits verstrichen hat die Klägerin einen Freistellungsanspruch. Dieser gründet konkret auf einer einzelvertraglichen Zusage der Beklagten in Form des Antwortschreibens von Anfang 2008. Mittlerweile war die Klägerin nämlich in den Schichtdienst eingetreten, so dass die Beklagte bei der Dienstplaneinteilung das Ersuchen der Klägerin berücksichtigen konnte.
Ein konkreter Anspruch auf Freistellung für künftige Gewerkschaftssitzungen ist hingegen nicht festzustellen. Die Klägerin kann von der Arbeitgeberin nur verlangen, bei der Dienstplaneinteilung im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens auf die zeitlich lange im Voraus terminierten Gewerkschaftssitzungen Rücksicht zu nehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundsätzlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 242 BGB). Eine Freistellung setzt nämlich besondere, in den Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände voraus sowie das Fehlen entgegenstehender betrieblicher Belange. Die hierfür maßgebliche Interessenabwägung ergibt, dass jedenfalls der Wahrnehmung von Aufgaben auf einer unteren gewerkschaftlichen Ebene keine erhebliche sozialpolitische Bedeutung zukommt. Insofern überwiegt grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.
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