Rechtsprechung
BVerfG: Kürzungen bei vorzeitiger Altersrente rechtens
Die Änderungsgesetze zur Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß; sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz.
Der Beschwerdeführer, im März 1940 geboren, war zunächst arbeitslos und bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit April 2000 eine vorzeitige gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI). Die zuständige Deutsche Rentenversicherung kürzte diese Rente für die Dauer ihres gesamten Bezugs um 11,7 % mit der Begründung, den vollen Rentenanspruch hätte der Beschwerdeführer erst bei einem Eintrittsalter von 63 Jahren und drei Monaten erworben.
Gegen die Kürzung hatte der Beschwerdeführer bis zum BSG erfolglos geklagt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte er nun u.a. geltend, dass das Ruhestandsförderungsgesetz und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (beide von 1996), durch die das Renteneintrittsalter in
§ 237 Abs. 3 und 4 SGB VI angehoben wurde, gegen das grundgesetzlich verbürgte Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verstoßen und sie außerdem den Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzen würden.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die angegriffenen Gesetze beschränken die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG, zu der auch der künftige Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt, auf zulässige Weise.
Sie dienen einem Gemeinwohlzweck, nämlich der Eindämmung von Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er-Jahre für die gesetzliche Rentenversicherung. Dies führt unter dem Gesichtspunkt der sozialen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs nicht zu einer übermäßigen Belastung des betroffenen Personenkreises. Der Gesetzgeber konnte insoweit die Interessen der Beitragszahler sowie die Auswirkungen der erhöhten finanziellen Belastung auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt im Verhältnis zu einer Kürzung der Rentenanwartschaften stärker gewichten.
Im Übrigen hatten die Versicherten jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 uneingeschränkt die Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragsstellung und damit über die Höhe des Abschlags zu bestimmen.
Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes wurde im Ruhestandsförderungsgesetz hinreichend beachtet, denn die im Rentenreformgesetz von 1992 ursprünglich erst für 2001 vorgesehene und dann durch eben dieses Gesetz auf 1997 vorgezogene Anhebung der Altergrenze erfolgte stufenweise in Abhängigkeit vom Geburtsmonat des Versicherten. So war gewährleistet, dass ältere Versicherte einen geringeren Abschlag dulden mussten als jene, denen mehr Zeit zur Umstellung blieb.
Durch die Abschaffung des 1992 eingeführten Übergangskonzepts für die ab 01. Januar 1941 geborenen Versicherten wurde kein schützenswertes Vertrauen der älteren Jahrgänge verletzt, da sich die entsprechenden Regelungen offensichtlich nicht auf sie erstreckte.
Die neuerliche Änderung der Rechtslage durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz behielt die verfassungsgemäße Regelungstechnik hinsichtlich des Renteneintrittsalters bei.
Schließlich war der Zeitraum zwischen dem Erlass der beiden Änderungsgesetze zu kurz, um ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der erst geschaffenen Übergangsregelung zu begründen. Auch hatten die ältesten der von der Regelung betroffenen Geburtenjahrgänge aus dem Jahr 1940 noch mindestens vier Jahre Zeit, sich auf die geänderte Situation einzustellen.
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