Rechtsprechung

BAG ändert Rechtsprechung zu Urlaubsanspruch bei Krankheit

Arbeitnehmern steht eine finanzielle Vergütung zu, wenn sie ihren Jahresurlaub wegen Krankheit nicht vor Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen konnten. Das BAG ändert mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu Regelungen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Die Klägerin war von August 2005 bis 31.01.2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Das BAG hat der Klage - im Unterschied zu den Vorinstanzen - stattgegeben.

Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.

Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf (v. 02.08.2006 - 12 Sa 486/06; in der Sache "Schultz-Hoff") besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH in der Sache "Schultz-Hoff" (Urt. v. 20.01.2009- C-350/06 und C-520/06) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine "finanzielle Vergütung" gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Das BAG hatte § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.03.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 983/07
PM des BAG Nr. 31/09 v. 24.03.2009

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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