Rechtsprechung
Ermessensentscheidung bei Altersteilzeit
Die Entscheidung, ein Vollzeit- in ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln, liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers und muss dem Erfordernis der Billigkeit genügen.
Der Kläger hatte bei der Bundesbehörde, für die er tätig ist, einen Antrag auf Altersteilzeit ab seinem 55. Lebensjahr gestellt.
Die Arbeitgeberin wies diesen zurück.
Ihre Entscheidung begründete sie zum einen damit, dass eine Umverteilung der Aufgaben des Klägers in der Freistellungsphase aus praktischen Gründen nicht möglich sei und außerdem Kostengründe gegen die Bewilligung von Alterteilzeit in dem konkreten Fall sprächen.
Zum anderen sei ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) zu beachten, wonach Altersteilzeit für Beschäftigte der Altersgruppe 55 bis 59 nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei Schwerbehinderung zugelassen werden könnten. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor.
Seine Klage auf Änderung des Voll- in ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis stützte der Kläger auf eine tarifvertragliche Regelung (§ 2 Abs. 1 TV ATZ). Die Entscheidung stehe demnach zwar im "billigem Ermessen" der Arbeitgeberin; diese sei vorliegend allerdings wegen der Berufung auf das Rundschreiben fehlerhaft.
Sowohl das ArbG als auch das LAG wiesen die Klage ab.
Die Arbeitgeberin hat bei ihrer Entscheidung das erforderliche "billige Ermessen" gewahrt, denn sie hat die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Das Rundschreiben des BMI als übergeordneter Behörde stellt dabei nach anerkannten Grundsätzen (vgl. § 315 BGB) eine zulässige Leitlinie zur Orientierung dar. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin weitere Erwägungen angeführt, nämlich die Gesichtspunkte Praktikabilität und Kosten. Dies spricht dafür, dass tatsächlich alle Umstände des Falles angemessen gewürdigt wurden und die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtmäßig ist.
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