Rechtsprechung
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Entgelteinstufung durch Tarifvertrag
Die Zuordnung von Arbeitnehmern in die Entgeltgruppen des ERA-Tarifvertrages erfolgt durch abstrakte Einstufung der Arbeitsaufgabe. Dafür bedarf es keiner Zustimmung des Betriebsrates.
IG Metall und Südwestmetall e.V. hatten im September 2003 einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-Tarifvertrag) geschlossen.
Darin heißt es auszugsweise:
§ 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung
4.1. Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten ist () die eingestufte Arbeitsaufgabe.
(...)
§ 5 Einstufung der Arbeitsaufgabe
()
5.2. Die Bewertung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung ().
§ 6 System der Bewertung und Einstufung
6.1. Stufenwertzahlverfahren
6.1.1 Grundlage der Bestimmung des Werts einer Arbeitsaufgabe sind folgende Bewertungsmerkmale für Arbeitsanforderungen ():
1. Wissen und Können
1.1. Anlernen
1.2. Ausbildung und Erfahrung
2. Denken
3. Handlungsspielraum/Verantwortung
4. Kommunikation
5. Mitarbeiterführung
()
6.1.4 Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.
()
In § 7 ERA-Tarifvertrag ist die Zusammensetzung der Einstufungskommission (drei Vertreter der Arbeitsgeberseite, drei Vertreter der Arbeitnehmerseite, davon mindestens ein Betriebsrat) festgelegt sowie ihre Aufgabe, die Einstufung.
Diese stellt laut einer unverbindlichen Protokollnotiz zu den Vertragsverhandlungen keine den jeweiligen Arbeitnehmer betreffende Einzelmaßnahme dar. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll daher nicht bestehen.
Gegen diesen Ausschluss klagte der Betriebsrat eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie, das Mitglied der Tarifvertragpartei Südwestmetall e.V. ist.
Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeberin bei der Einstufung ein Entscheidungsspielraum zusteht. Die Maßnahme sei damit als Ein- bzw. Umgruppierung von Arbeitnehmern zu werten, wofür es der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe.
Sowohl das ArbG als auch das LAG wiesen die Klage ab.
Die Arbeitgeberin hat bei der Einstufung keinen Entscheidungsspielraum. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ein- bzw. Umgruppierung von Arbeitnehmern gründet auf dem Recht, die Rechtslage mit zu beurteilen. Dafür besteht dann kein Bedürfnis, wenn der Tarifvertrag, wie im vorliegenden Fall, die Vergütungsordnung anhand eines abstrakten Vergütungsschemas für den Arbeitgeber bindend festlegt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
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