Rechtsprechung

Missbräuchliche Klage gegen diskriminierende Stellenanzeige

Ein Bewerber auf eine Stellenanzeige muss seine Bewerbung ernsthaft wollen. Andernfalls ist eine Schadensersatzklage wegen diskriminierenden Inhalts der Anzeige rechtsmissbräuchlich ("AGG-Hopping").

In den vom LAG entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger jeweils schriftlich auf Anzeigen beworben, in denen eine Stelle als Sekretärin bzw. Bürokauffrau zu besetzen war.

Beide Kläger erhielten hierauf Absagen mit der Begründung, das Unternehmen habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.

In der Folge machten die Kläger gegenüber den jeweiligen Unternehmen geltend, ihre Bewerbung sei in diskriminierender Weise zurückgewiesen worden und verlangten Schadensersatz in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern auf Grundlage der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 11 i.V.m. §§ 7 Abs.1, 1 AGG).

Darauf wiederum wurde einer der Kläger tatsächlich noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Diese Einladung schlug der Betreffende allerdings mit der Begründung aus, das Gespräch solle ersichtlich nur bezwecken, weitere Gründe für seine Ablehnung zu finden.

Die Vorinstanz hat die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen, auch vor dem LAG hatten die Kläger keinen Erfolg.

Im Verfahren um die Besetzung einer Stelle kann nur benachteiligt werden, wer zum einen objektiv für die zu besetzende Stelle überhaupt geeignet ist und sich zum anderen auch subjektiv ernsthaft beworben hat.

Letzteres war in beiden Fällen nicht gegeben: In dem einen Fall zeigte der Vergleich mit anderen der zahlreichen Bewerbungsschreiben des Klägers, dass sich alle Anschreiben weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzten, und lediglich die in der Anzeige aufgeführten Eigenschaften wiederholt wurden. Auf ein irgendwie geartetes besonderes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle konnte hieraus nicht geschlossen werden.

In dem anderen Fall wurde durch die Ablehnung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch deutlich, dass der Kläger den Arbeitsplatz überhaupt nicht wollte; andernfalls wäre er der Einladung selbstverständlich gefolgt. Seine Begründung für die Ablehnung jedenfalls entbehrt jeglicher Grundlage.

Insgesamt stellten sich die Klagen damit als rechtsmissbräuchlich dar.

Quelle:

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.01.1970
Aktenzeichen: 27 Ca 136/08 ,  21 Ca 154/08
PM des LAG Hamburg

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