Rechtsprechung

Wirksamkeit von Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes

Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits durch Ausübung seines Direktionsrechts herbeiführen kann. Widersetzt sich der Arbeitnehmer der entsprechenden Weisung, bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer Abmahnung.

Der betroffene Arbeitnehmer war gerichtlich gegen seine Kündigung vorgegangen. Diese hatte die beklagte Arbeitgeberin mit der Begründung ausgesprochen, der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen.

Im Prozess erklärte die Beklagte, sie habe dem Kläger zuvor eine Umsetzung im Betrieb angeboten, was von diesem abgelehnt worden sei. Eine konkrete Erläuterung dieser Behauptungen blieb die Beklagte allerdings schuldig.

Die Vorinstanz hatte die Kündigung für unwirksam erklärt; die Berufung der Beklagten gegen das Urteil hatte keinen Erfolg.

Bei Wegfall des Arbeitsplatzes ist dem Arbeitgeber ohne weiteres die Prüfung zumutbar, ob der Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb eingesetzt werden kann, bevor er eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf diese Stelle versetzen, und zwar unter Ausübung seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung).

Im vorliegenden Fall ergab sich das Weisungsrecht schon aus dem Arbeitsvertrag, in dem es heißt:

"Der Arbeitgeber behält sich ausdrücklich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens jeweils andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen, wenn die Verwendung auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz vorübergehend oder dauernd nicht möglich ist oder eine Umsetzung oder eine Versetzung betrieblich notwendig ist."

Selbst wenn der Arbeitnehmer die Versetzung an die andere Stelle verweigert, muss einer verhaltensbedingten Kündigung in jedem Fall eine Abmahnung vorausgehen, um dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 303/08
dpa v. 26.02.2009

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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