Rechtsprechung
Keine Reisekostenerstattung für Fahrt zur Spätschicht
Die Fahrt zum Dienstort zwecks Übernahme einer anderen - als der sonst üblichen - Schicht, stellt keinen besonderer dienstliche Anlass dar, der nach dem Landesreisekostengesetz zu erstatten wäre.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt.
An einem Tag war er ausnahmsweise für den Spätdienst eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,- Euro, was dieses ablehnte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage.
Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort sind nach dem Landesreisekostengesetz nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten muss der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise können bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden.
Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass ist vorliegend aber nicht gegeben gewesen, denn der Beamte hat die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich im Spätdienst, geleistet hat.
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