Rechtsprechung
Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung
Arbeitsunfähigkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zurückzuführen sind, sind nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Der Arbeitgeber hatte im Umfang von ca. 2.600,00 Euro/netto Entgeltfortzahlung für vier Krankheitszeiträume an eine Mitarbeiterin geleistet. Nachdem er aufgrund einer Auskunft der Krankenkasse in Erfahrung gebracht hatte, dass die Erkrankungen, die ursächlich für diese Arbeitsunfähigkeitszeiten waren, auf eine Hormonbehandlung zurückzuführen waren, der sich die Mitarbeiterin zur Behebung einer Unfruchtbarkeit unterzogen hatte, verlangte er die geleistete Entgeltfortzahlung zurück.
Er vertrat die Ansicht, die Entgeltfortzahlung nicht zu schulden, weil die Hormonbehandlung freiwillig durchgeführt worden sei und nicht zur Gesundung einer etwaigen Krankheit erfolgt sei. Die Behandlung habe lediglich der Verwirklichung des höchst persönlichen Kinderwunsches der Mitarbeiterin gedient, so dass sie ein Verschulden an den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen, die auf der Hormonbehandlung beruht haben, treffe.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Arbeitgebers hatte vor dem Hessischen LAG keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber hat keinen Rückzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmerin hat ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden, weil sie in den vier Zeiträumen aufgrund von Krankheitsursachen ohne ihr Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war.
Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Eine von der Arbeitnehmerin verschuldete Arbeitsunfähigkeit verneinte das Berufungsgericht.
Die Hormonbehandlung selbst ist nicht Krankheitsursache in den vier Zeiträumen gewesen, so dass die Mitarbeiterin insofern die Erkrankungen, die zu ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, auch nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Die Beschäftigte hat zur Behebung einer Unfruchtbarkeit im Hinblick auf einen von ihr gehegten Kinderwunsch eine Hormonbehandlung durchgeführt, die entsprechende Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten hatte, die dann zur Arbeitsunfähigkeit führten.
Formen der privaten Lebensverwirklichung sind freiwillige und rein private Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen können, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Solche Erkrankungen sind jedoch in keiner Weise von dem Arbeitnehmer beabsichtigt. Die Rechtsordnung gestattet ohne Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des Üblichen eine private und von seinen eigenen Interessen getragene Lebensführung haben darf. Lediglich wenn er hierüber hinausgeht, indem er eine besonders gefährliche Lebensweise ausübt, nimmt die Rechtsordnung ein Verschulden an, weil der Arbeitnehmer dann grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
Dass eine Arbeitnehmerin sich unter ärztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterzieht, ist jedoch eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verhältnis mehr stehen, was im Streitfall nicht ersichtlich ist.
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