Rechtsprechung
Eingruppierung einer Reinigungskraft
Eine Reinigungskraft verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten, wenn sie Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.
Die betroffene Arbeitnehmerin ist seit dem 01.03.2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung.
Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 01.10.2005 für "einfachste Tätigkeiten" neu gebildete EG 1 TVöD (Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst). Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung.
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb auch vor dem BAG erfolglos.
Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese Entgeltgruppe ist nicht einschlägig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus.
Allerdings kann aus der Beispielstätigkeit "Reiniger/innen in Außenbereichen" für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungstätigkeiten im Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Maßgeblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der "einfachsten Tätigkeiten". Ob solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei "einfachste Tätigkeiten" regelmäßig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:
die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung, sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung, es besteht eine klare Aufgabenzuweisung, es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige ("mechanische") Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen, die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden.
Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.
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