Rechtsprechung

Unwirksamkeit von Änderungskündigung wegen Unklarheit

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welchen konkreten Inhalt der zukünftige Vertrag haben soll (hier: Bezugnahme auf TV).

Der Kläger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer "ausgeliehen". Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot ihm einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag "unwirksam wird", sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Der Kläger nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage.

Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen den Kläger nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen, d.h. zu sog. equal-treatment-Bedingungen, vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

Quelle:

BAG, vom 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 AZR 641/07
PM des BAG Nr. 05/09 v. 15.01.2009

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