Rechtsprechung

Voraussetzungen für Änderungskündigungen in der Unternehmenskrise

Ein umfassendes Sanierungskonzept, in welchem Änderungskündigungen als mildestes Mittel ausgewiesen sind, berechtigen den Arbeitgeber, Lohnkürzungen zu erzwingen. "Extrawürste" beim Sanierungsplan werden grundsätzlich nicht zugelassen.

Der Kläger hatte sich im Gegensatz zu 97 Prozent seiner Kollegen geweigert, einem Sanierungsplan zuzustimmen, der für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine zusätzliche, unentgeltliche Arbeitsleistung innerhalb von 5 Monaten, sowie das Streichen von zusätzlichem Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen für einen Tag vorsah. Das beklagte Unternehmen hatte mit der Gewerkschaft im Gegenzug den Verzicht auf betriebsbedingte Änderungskündigungen vereinbart. Der Kläger erhielt daraufhin eine Änderungskündigung. Gegen diese wandte er sich mit dem Argument an die Gerichte, seiner Zustimmung zur Entgeltreduzierung bedürfe es nicht mehr, da das Sanierungsziel durch die freiwillige Zustimmung der Kollegen bereits erreicht sei.

Dem Kläger blieb in allen Instanzen der Erfolg versagt.

Arbeitet ein Betrieb unrentabel, kann dies einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und eine dringende Änderung der Arbeitsbedingungen erfordern. Voraussetzung ist, dass durch die Senkung der Lohnkosten eine Stilllegung oder Personalabbau verhindert werden kann und andere Kostensenkungsmaßnahmen nicht greifen. Der zur Darlegung dieser Situation erforderliche vom Arbeitgeber aufzustellende Sanierungsplan muss die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der geplanten Kostensenkungen umfassend darstellen. Die beabsichtigten Änderungskündigungen müssen sich als das einzig mögliche Mittel anbieten, um eine Reduzierung der Belegschaft oder sogar eine Schließung des Betriebs zu verhindern.
Das vom Beklagten vorgelegte Sanierungskonzept erfüllte diese Voraussetzung.

Der Kläger wehrt sich gegen das Sanierungskonzept, obwohl es die Grundlage für die Berechtigung seiner Forderung (auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) bildet. Die Sanierungslasten werden von vielen Schultern getragen. Diesem Konzept kann sich der Kläger nicht entziehen, indem er seinen eigenen Beitrag als unerheblich darstellt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 139/07
BAG-online

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