Rechtsprechung
Diskriminierungsfreie Ablehnung ungeeigneter Stellenbewerber
Eine Benachteiligung im Sinne des AGG kann nur bei Bewerbern vorliegen, die für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet sind, wobei der Arbeitgeber sich bei der Auswahl am Anforderungsprofil orientieren muss.
Die Klägerin, eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau, Türkin und gebürtige Muslimin, hatte sich auf eine Stelle als "Integrationslotse" im Bereich der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten beworben. In der Stellenanzeige war ein "abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik (o. Ä.)" gefordert. Eine Mitarbeiterin des beklagten Arbeitgebers, eines diakonischen Verabandes, hatte die Klägerin angerufen, nach ihrer Religionszugehörigkeit gefragt und den Eintritt in die Kirche als Einstellungsvoraussetzung benannt. Nachdem die Klägerin dies mit dem Hinweis auf fehlenden religiösen Bezug der Stelle für unnötig erklärte, erhielt sie eine Absage. Sie wandte sich daraufhin an das ArbG und verlangte eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit der Begründung, sie sei wegen ihrer Religion und ethnischen Herkunft benachteiligt worden.
Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies die Klage zurück.
Auf die vom ArbG entschiedene Frage hinsichtlich der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung des AGG kommt es nicht an. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung des ArbG, die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche könne nicht generell sondern nur nach Art der Tätigkeit verlangt werden, zutrifft.
Benachteiligt werden kann nur, wer nach den vom Arbeitgeber aufgestellten Kriterien objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Im Nachhinein als zwingend dargestellte Voraussetzungen (nachgeschobene Kriterien) dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat als Reiseverkehrskauffrau ohne Hochschulreife oder absolviertes Studium nicht über die in der Ausschreibung verlangte Qualifikation verfügt. Ob diese Anforderung für die Stelle erforderlich ist, kann der Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken entscheiden.
Durch die Einstellung einer Diplom-Sozialwissenschaftlerin (universitärer Abschluss) und gebürtigen Inderin, deren bisheriges Leben auf die Themen "Sozialisation" und "Migration" ausgerichtet war, hat sich der Beklagte auch an das von ihm aufgestellte Anforderungsprofil gehalten.
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