Rechtsprechung
Frauenfördernder Hinweis in Ausschreibung ist keine Diskriminierung
Der Hinweis in einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst, wonach ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe, stellt keine Diskriminierung von Männern dar.
Die Parteien streiten sich über ein Stellenausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst.
In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, enthielt der Ausschreibungstext den Hinweis, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe".
Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sah sich der Kläger dadurch diskriminiert und begehrte Schadenersatz in Höhe von 24 Monatsgehältern, nachdem seine Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und stattdessen eine Frau für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgewählt worden war. Der Kläger sah in dem Ausschreibungstext ein unzulässiges Ausschlusskriterium gegen seine Bewerbung.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf erstinstanzlich dem Kläger teilweise Recht gegeben hatte, hat das LAG Düsseldorf in der Berufungsinstanz die Klage vollständig abgewiesen.
Der Ausschreibungstext war grundsätzlich geschlechtsneutral gehalten und das Bewerbungsverfahren ausschließlich an sachlichen Kriterien ausgerichtet.
Der vom Kläger monierte Hinweis auf die Bevorzugung von Bewerberinnen ist lediglich dem LGG geschuldet und benachteiligt männliche Stellenbewerber nicht unzulässig im Sinne des AGG, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Laufbahngruppe (EG 10 TVöD bzw. A 11BBO) Frauen insgesamt unterrepräsentiert sind.
Da die Bewerbung im Übrigen aus sachlichen Gründen erfolglos blieb, standen dem Kläger nach dem AGG weder ein Schadenersatz- noch ein Entschädigungsanspruch zu.
Die Revision ist zugelassen.
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