Rechtsprechung

Kein Arbeitslosengeld nach Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme

Die Teilnahme als Praktikant an einem Projekt zur Arbeitsmarktintegration löst keine Sozialversicherungspflicht aus, weil es sich hierbei nicht um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt handelt.

Die Klägerin nahm vom Dezember 2006 bis zum Juni 2007 als Praktikantin an einem Projekt "Integration statt Arbeitslosengeld II (IsA)" teil. Hierbei handelt es sich um eine Sofortmaßnahme zur Integration junger Menschen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt zur Vermeidung des Bezuges von Arbeitslosengeld II durch Beschäftigung, Qualifizierung und Begleitung.

Träger des von der Gesellschaft für Arbeitsmarktintegration Vorderpfalz-Ludwigshafen mbH (GfA) finanzierten Projekts sind das CJD Speyer, das CJD Ludwigshafen und das Zentrum für Arbeit und Bildung gGmbH (ZAB), die insgesamt mindestens 100 Teilnehmerplätze zur Verfügung stellten.

Die Praktikumsverhältnisse wurden als sozialversicherungspflichtig behandelt und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Teilnahme erfolgte auf der Grundlage eines Praktikumsvertrages, der für die Dauer von sechs Monaten geschlossen wurde.

In dem Vertrag der Klägerin hieß es unter anderem, dass ein Arbeitsvertrag nicht vorliege, sie auch während der Dauer des Praktikums weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. der GfA befolgen müsse. Es werde eine Vergütung in Höhe von 660 Euro netto monatlich gezahlt, die analog des fiktiven individuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berechnet sei und gegebenenfalls angepasst werden könne. Sobald ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zustande komme, ende der Vertrag automatisch.

Auch könne die GfA die Klägerin aus dem Praktikum abmelden, ohne dass es hierzu einer Kündigung oder des Nachweises einer Arbeitsaufnahme bzw. eines Ausbildungsbeginns bedürfe. Sollte die Finanzierung des Projekts vorzeitig enden, behalte sich der Maßnahmeträger vor, den Praktikumsvertrag zu lösen. Im Übrigen würden jedoch die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen gelten.

Nach Ende der Projektteilnahme meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantrage die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Ludwigshafen mit der Begründung ab, dass die einjährige Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Die Praktikumsteilnahme im Projekt IsA sei nicht versicherungspflichtig gewesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG Speyer abgewiesen.

Die Tätigkeit der Klägerin im Projekt IsA nicht versicherungspflichtig, weil es sich nicht um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt handelte. Die Arbeitsleistung der Praktikanten hatte für die Maßnahmeträger und die GfA keinen unmittelbaren, mit einem Arbeitsentgelt zu vergütenden wirtschaftlichen Wert. Vielmehr fand die Maßnahmeteilnahme als Qualifizierungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse der Teilnehmer statt.

Die Einbettung der Projektteilnahme in eine besondere vertragliche Konstruktion begründete keine Versicherungspflicht. Dies zeigt sich vor allem an der fehlenden Einbindung der Praktikanten in einen Betrieb einerseits sowie an den vertraglichen Regelungen über die Beendigung des Praktikums und der einseitig auferlegte Vergütung in Höhe eines fiktiven Arbeitslosengeld-II-Bezuges andererseits.

Allein der Umstand, dass für die Klägerin tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, führte ebenfalls nicht zu einer Versicherungspflicht, sondern allenfalls zu einem Beitragserstattungsanspruch.

Dass die Teilnahme am Projekt bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld keine Berücksichtigung finden darf, entspricht im Übrigen auch der Systematik des Gesetzes. Danach ist es nämlich grundsätzlich nicht möglich, durch den Bezug von Arbeitslosengeld II Anwartschaften auf Arbeitslosengeld I zu begründen. Gerade das aber wäre bei der Klägerin der Fall, die rein wirtschaftlich betrachtet während ihrer Teilnahme an dem Projekt Arbeitslosengeld II bezog.

Quelle:

SG Speyer, Urteil vom 29.10.2008
Aktenzeichen: S 10 AL 389/07
PM des SG Speyer v. 09.01.2009

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