Rechtsprechung
Lohnwucher bei "Praktikanten"-vergütung
Der arbeitnehmerähnliche Einsatz von Mitarbeitern verpflichtet zu entsprechender Bezahlung. Auf den Abschluss eines Praktikantenvertrages kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn Ausbildungs- und Arbeitszeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme eingesetzt. Die Beklagte ließ ihn im Anschluss daran eine als "Praktikantenvertrag" benannte Vereinbarung unterzeichnen, die eine wöchentliche Anwesenheitszeit von 38,5 Stunden und eine Vergütung von 200 Euro vorsah. Gleichzeitig wurde eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer unterschrieben und für den Fall des erfolgreichen Absolvierens des Praktikums eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht gestellt.
Der Kläger erbrachte die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers, und wurde in den Dienstplänen der Beklagten entsprechend geführt. Ein Ausbildungsvertrag wurde ihm nach
Ende der vereinbarten Tätigkeitsdauer nicht angeboten. Er wandte sich daraufhin an das Gericht und klagte die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung in Höhe von 1.286 Euro Brutto/Monat ein.
Das ArbG gab der Klage in vollem Umfang statt.
Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Bezeichnung ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr die praktische Durchführung. Der Kläger war in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und erbrachte seine Arbeitsleistung nach Weisung der examinierten Pflegekräfte. Ausbildungsleistungen wurden nicht erbracht, da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, was der Kläger hätte erlernen müssen und auf welcher Grundlage dies geschehen sollte.
Zudem steht die Dauer des Ausbildungsverhältnisses (18 Monate) in einem Missverhältnis zur Dauer des Praktikums (17 Monate). Es ist nicht ersichtlich, welche Defizite in dieser langen Vorbereitungszeit ausgeglichen werden sollten. Nicht der Ausbildungszweck, sondern die für den Betrieb erbrachten Leistungen standen hier deutlich im Vordergrund.
Da es sich mithin um ein "normales" Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ist der Kläger wie ein Arbeitnehmer zu vergüten. Der vereinbarte Lohn von 200 Euro ist Lohnwucher und damit sittenwidrig.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
20.01.2008 | Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Auch die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. [mehr]
Aberkennung der DoktorwürdeBestechlichkeit des Doktorvaters ist unbeachtlich
28.11.2011 | Eine Universität kann einen Doktortitel nicht deshalb aberkennen, weil der betreuende Professor wegen Promotionsvermittlungen Erfolgshonorare erhalten hat und wegen Untreue verurteilt worden ist. [mehr]
Zivildienst kommt vor Golfkarriere
21.04.2008 | Ein Zivildienstpflichtiger kann nicht verlangen, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, um seine Karriere als Golfprofi voranzutreiben, wenn er die Profikarriere begonnen hat, als er wegen einer Berufsausbildung zurückgestellt war und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob er im Anschluss an die Ausbildung Zivildienst leisten muss. [mehr]
BAföG: Auch abgebrochene Studiengänge zählen
01.07.2011 | Bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die Ausbildungsförderung für ein Studium nach Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, sind die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen. [mehr]
BetriebsversammlungAuszubildenden darf Teilnahme nicht untersagt werden
31.01.2012 | Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs, die ihre praktische Ausbildung vollständig oder teilweise in dem Betrieb eines anderen Unternehmens des Konzerns absolvieren, sind berechtigt an Betriebsversammlungen in diesem Einsatzbetrieb teilzunehmen. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Gesetzgebung
Kluge Köpfe sind willkommen
04.10.2011 | Der Bundestag hat das Gesetz zur verbesserten Anerkennung ausländischer Abschlüsse verabschiedet. Die Koalition sieht in dem Gesetz einen Meilenstein bei der Integration zugewanderter Fachkräfte und ein deutliches Willkommenssignal an kluge Köpfe in aller Welt. [mehr]
Schnellere Anerkennung ausländischer Berufe
23.03.2011 | Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) verabschiedet. Schätzungen zufolge könnten davon rund 300.000 Menschen, die bereits hier leben, profitieren. [mehr]
Arbeit & Politik
Azubis verteilen Noten
01.09.2010 | Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat seinen jährlichen Ausbildungsreport vorgelegt. Auf Platz 1 landete die Ausbildung zum Industriemechaniker. Nachholbedarf hat das Hotel- und Gaststättengewerbe. [mehr]
Mehr Geld für Ausbildungsbeihilfen
27.10.2010 | Rückwirkend zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres am 1. August 2010 bekommen rund 361.000 junge Menschen mehr Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld. [mehr]
Newsletter
Das neue Berufsbildungsgesetz (07/2005)
30.03.2005 | Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll mehr jungen Menschen eine Erstausbildung ermöglicht werden. Aus Sicht der Gewerkschaften ist das neue BBiG jedoch nicht der große Wurf. [mehr]
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (15/2002)
14.08.2002 | Mit der Änderung des Berufsausbildungsgesetzes wurde auch die Möglichkeit zur Wahl einer besonderen Interessenvertretung geschaffen. [mehr]