Rechtsprechung

Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Die Ablehnung einer Bewerberin in einer ausschließlich von Männern beherrschten Unternehmensspitze ohne Stellenausschreibung oder dokumentierte Auswahlkriterien stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Diskriminierung dar.

Bei der Beklagten sind sämtliche 27 Führungspositionen von Männern besetzt. Eine Stelle, für welche sich die Klägerin beworben hatte, war ohne Stellenausschreibung an einen Mann vergeben worden. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Gericht und machte Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung gelten.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr Recht, ließ allerdings die Revision zu.

Eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen kann als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen kann, hat er diese Indizien nicht widerlegt. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen ist.

Als Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zuzusprechen, in die die Klägerin nicht befördert worden war.

Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro zuzusprechen. In der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liegt zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch eine Verstärkung erfuhr, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert wurde.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 517/08
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 39/08 v. 26.11.2008

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