Rechtsprechung
Anspruch auf Änderung der Teilzeitbeschäftigung bei Erkrankung
Ein nach dem Modell des "Sabbatjahres" teilzeitbeschäftigter Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Klägerinnen, zwei in Nordrhein-Westfalen tätige Lehrerinnen, hatten Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahrmodells mit abschließendem Freistellungsjahr beantragt. Wegen schwerwiegender und dauerhafter Erkrankung konnten sie das "Sabbatjahr" nicht oder nur zu einem geringen Teil ausnutzen. Deshalb begehrten sie eine Änderung der Teilzeitregelung. In einem Fall hatte die Erkrankung der Lehrerin zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, im anderen Fall zu einer einjährigen Dienstunfähigkeit geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage der Lehrerinnen in beiden Fällen stattgegeben.
Die Lehrerinnen haben unter vor dem Hintergrund der Unzumutbarkeit einen Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit. Unzumutbar ist die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung beispielsweise, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte "Sabbatjahr" entwertet wird.
Die zuständige Dienstbehörde soll in solchen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen. Sie kann die Änderung nur ablehnen, wenn sie konkrete entgegenstehende dienstliche Belange geltend macht, deren Gewicht sie sachgerecht mit den schützenswerten Interessen des Beamten abgewogen hat.
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