Rechtsprechung

Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.

Das ArbG Mainz hat der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin stattgegeben.

Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache dafür bewiesen, dass die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle:

ArbG Mainz, Urteil vom 02.09.2008
Aktenzeichen: 3 Ca 1133/08
PM des ArbG Mainz Nr. 02/08 v. 08.09.2008

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