Rechtsprechung
Vereinbarte Sonderzahlung auch bei wirtschaftlicher Verschlechterung
Der Arbeitgeber kann die mit einem außertariflich Angestellten vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht einfach einseitig verringern oder sogar streichen. Das gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen ein Standortsicherungs-Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlungen abgeschlossen worden sind.
Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten als Labor- und Entwicklungsleiter tätig. Mit seiner Klage verfolgt er für die Jahre 2003 bis 2006 arbeitsvertraglich vereinbarte Tantiemenansprüche, die die Arbeitgeberin für verwirkt hält. Der Arbeitsvertrag, in dem der Kläger den außertariflichen Angestellten zugeordnet wird, sieht vor, dass für jedes Geschäftsjahr eine ertragsabhängige Tantieme in Höhe von mindestens ein Viertel Monatsgehalt - höchstens ein Monatsgehalt brutto gezahlt wird. Bis 2002 erhielt der Kläger eine Tantieme abgerechnet und ausbezahlt.
Wegen eines negativen wirtschaftlichen Ergebnisses in den Jahren 2004 bis 2006 wurde auf Grund eines Standortsicherungs-Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung die Jahressonderzahlung der Tarifarbeitnehmer auf 20 Prozent reduziert. Mit Ausnahme des Klägers waren auch die außertariflichen Angestellten zu einem "Verzichtsmodus" bereit. Der Kläger fordert die Mindesttantieme von ein Viertel Gehalt pro Monat für die Jahre 2003 bis 2006. Die Klage hatte Erfolg.
Dem Kläger stehen die verfolgten Tantiemenansprüche zu. Er hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf seine Ansprüche nicht verzichten möchte. Der Arbeitgeber hätte daher die Zahlungen nicht einfach reduzieren dürfen. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber auch bei einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage nicht einseitig verringern oder streichen. Vielmehr muss auch in diesem Fall der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert werden. Das gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen ein so genannter Standortsicherungs-Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlungen abgeschlossen worden sind.
Dass der Kläger zwischenzeitlich von der Rettung des Betriebes profitiert hat, stellt jedenfalls kein dem Begehren des Klägers entgegenstehendes Umstandsmoment dar. Eine moralische Wertung dieser Tatsache ist dem Gericht untersagt.
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