Rechtsprechung
Längere Haftstrafe kein Grund für fristlose Kündigung
Eine längere Haftstrafe ist nicht ohne weiteres ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit zumutbaren Maßnahmen den vorübergehenden Ausfall des Mitarbeiters überbrücken kann. Außerdem müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Mitarbeiters in die Abwägung einbezogen werden.
Der Kläger war mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Er musste daher eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristlos, da der Ausfall des Klägers betrieblich nicht zu verkraften sei. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war in beiden Instanzen erfolgreich.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Ein den Ausspruch einer solchen Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB ist vorliegend nicht gegeben.
Die beklagte Arbeitgeberin hat die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht hinreichend begründet. So hätte sie zum Beispiel einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abschließen können. Denn sie muss während der Zeit der Inhaftierung an den Kläger keinerlei Lohn oder Lohnersatzleistungen zahlen. Außerdem gehört der Kläger dem Betrieb seit 22 Jahren an und ist bereits 54 Jahre alt. Dies hätte auch in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden müssen.
Offen bleiben kann, ob die Inhaftierung des Klägers geeignet war, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats war, konnte sein Arbeitsverhältnis nämlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gekündigt werden.
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