Rechtsprechung

Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht

Das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.

Ein Mitarbeiter hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches vom Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam.

Er behauptete, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift. Der Arbeitgeber behauptete, der seinerzeitige Geschäftsführer persönlich habe das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben.

Während die Vorinstanz nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen hat, hatte der Kläger vor dem Hessischen LAG Erfolg.

Das LAG ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die Kündigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist.

Zwar behauptete der Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben sei vom damaligen Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden. Dieser hat auch als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündigungsschreiben unterschrieben zu haben.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens steht aber fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben vom damaligen Geschäftsführer nicht eigenhändig geleistet, sondern mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.  Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens reicht deshalb aus, um die Zeugenaussage des Geschäftsführers als widerlegt anzusehen. Damit steht zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Quelle:

Hessisches LAG, Urteil vom 26.10.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 961/06
PM des Hessischen LAG Nr. 06/08 v. 30.06.2008

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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