Rechtsprechung

Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

Eine landesbeamtenrechtliche Bestimmung, welche die Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit regelt, ist nichtig, da sie den Kernbereich des Lebenszeitprinzips verletzt.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind im Land Nordrhein-Westfalen tätige Beamte, denen ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen ist.

Nach § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des Führungsamts auf Lebenszeit ist erst möglich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden sind.

Eine Verleihung auf Lebenszeit bereits nach der ersten Amtszeit ist ausgeschlossen. Nach der ersten Amtszeit "kann" das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen werden. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit "soll" das Amt auf Lebenszeit verliehen werden.

Die Kläger hatten vergeblich beantragt, ihnen das jeweilige Amt auf Lebenszeit zu übertragen.

Auf ihre Revision hin legte das BVerwG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit dem BVerfG zur Prüfung vor.

Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung in § 25b LBG NRW nichtig ist. Die Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des - nach Art. 33 Abs. 5 GG - zu beachtenden Lebenszeitprinzips.

Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liegt nicht vor. Eine Rechtfertigung findet sich weder im Leistungsprinzip oder in der Förderung der Mobilität und Flexibilität des Personaleinsatzes noch in Besonderheiten der betroffenen Führungsfunktionen.

Entgegen der geäußerten Zielsetzung ist die Regelung des § 25b LBG NRW nicht auf eine Stärkung der Leistungsfähigkeit zugeschnitten, sondern entbehrt leistungsbezogener Gestaltungselemente.

Auf eine Steigerung des Wettbewerbs, die in der Gesetzesbegründung als ein weiterer Zweck der Vorschrift genannt wird, ist die Regelung ebenfalls nicht ausgerichtet. § 25 LBG NRW wird in ständiger Praxis so gehandhabt, dass bei der Vergabe des Führungsamts für eine zweite Amtszeit und bei der endgültigen Übertragung des Amts nach Ablauf beider Amtszeiten kein neues Besetzungsverfahren durchgeführt wird.

Schließlich ist die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit nicht erforderlich, um die Eignung sowie die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eines Beamten für eine Führungsposition zu prüfen. Hierfür stehen andere geeignete Instrumente zur Verfügung, die mit dem Lebenszeitprinzip im Einklang stehen, wie etwa die Möglichkeit der Vergabe von Führungsämtern auf Probe.

Die von § 25b LBG NRW erfassten Ämter weisen auch keine sachlichen Besonderheiten auf, die eine Abweichung vom Lebenszeitprinzip begründen könnten. Allein die Hierarchieebene ist kein ausreichender Grund von der lebenszeitigen Statussicherung abzusehen.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008
Aktenzeichen: 2 BvL 11/07
PM des BVerfG Nr. 63/08 v. 19.06.2008

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