Rechtsprechung

Schriftgutachten ohne Einwilligung des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn der Arbeitgeber ohne seine Einwilligung ein Schriftsachverständigen-Gutachten darüber einholt, ob der Arbeitnehmer Urheber eines Beschwerdeschreibens ist.

In vorliegendem Fall nimmt der Kläger seinen vorgesetzten Arbeitskollegen und seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch.

Der Kläger behauptet der beklagte Arbeitgeber habe ein von ihm verfasstes Schreiben betreffend die Höhe der Leistungszulage an den vorgesetzten Arbeitskollegen weitergeleitet. Dieser habe seinerseits ohne Rückfrage beim Kläger ein Schriftsachverständigengutachten darüber eingeholt, inwiefern auch zwei weitere, angeblich von Bürgern eingereichte Beschwerdeschreiben vom Kläger verfasst seien.

Auf das somit rechtswidrig eingeholte Gutachten gestützt habe der Arbeitgeber sodann dem Kläger eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens erteilt.

Der Kläger meint, ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte liege nicht allein in der unzulässigen Weitergabe sowie der Einholung eines Gutachtens ohne Einwilligung, vielmehr habe die Vorgehensweise der Beklagten zu seiner Ausgrenzung durch die Arbeitskollegen geführt.

Nach erfolgloser Klage in den Vorinstanz blieb auch die Berufung des Klägers vor dem LAG Hamm ohne Erfolg.

Die vorgetragenen Verhaltensweisen der beiden Beklagten kann einen Schmerzensgeldanspruch nicht rechtfertigen.

Das vom Kläger verfasste und an den Arbeitgeber gerichtete Schreiben betraf in der Sache eine vom Vorgesetzten vorgenommene und vom Kläger für unrichtig gehaltene Leistungsbeurteilung. Die Weiterleitung des Schreibens an den Vorgesetzten war damit sachlich gerechtfertigt, damit dieser gegebenenfalls zum Anliegen es Klägers eine Stellungnahme abgeben konnte.

Des Weiteren war die gutachterliche Untersuchung allein auf die Frage der Urheberschaft, nicht hingegen wie bei einem graphologischen Gutachten auf die Beurteilung der Persönlichkeit gerichtet. Dementsprechend bestand auch kein Anlass, vorab das Einverständnis des Klägers einzuholen oder diesen hiervon zu unterrichten.

Im Übrigen wäre  unter den vorliegenden Umständen allein die fehlende Unterrichtung des  Klägers nicht ausreichend, um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers und damit einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen.

Soweit sich der Kläger auf die soziale Ausgrenzung durch Kollegen beruft, so schließt diese zwar zeitlich an die Beauftragung des Schriftsachverständigen an. Der entscheidende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht soll aber gerade dadurch bewirkt worden sein, dass eine das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber betreffende Personalangelegenheit unter Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht in die Belegschaft herein getragen wurde.

Sowohl die Frage, ob die Beklagte die  Verantwortung dafür tragen, dass der Vorgang nicht wie es den Umständen nach der Fürsorgepflicht entsprach zunächst vertraulich behandelt, sondern "dienststellenbekannt" wurde, bedürfte weiterer Aufklärung, als auch die Frage der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht.

Möglicherweise wäre die vom Kläger beklagte "soziale Ausgrenzung" auch dann nicht vermieden worden, wenn die Personalangelegenheit bis zur internen Klärung vertraulich behandelt worden wäre.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1896/07
LAG Hamm-online

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