Rechtsprechung

Kein Unfallversicherungsschutz für JPMorgan-Firmenlauf

Die Teilnahme an dem von JPMorgan veranstalteten Firmenlauf oder einer sich daran anschließenden Party steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die im Jahr 1954 geborene Klägerin aus dem Hochtaunuskreis, die bei einem Kreditinstitut in Frankfurt/M. beschäftigt ist, nahm 2003 an dem seit 1993 jährlich in der Frankfurter Innenstadt stattfindenden Laufwettbewerb teil. Nach einer betrieblich organisierten Läuferparty brach sie sich auf dem Heimweg das Bein. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil es sich bei dem Lauf und der anschließenden Party weder um eine Betriebssportveranstaltung noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele.

Die betroffene Frau berief sich hingegen darauf, dass von ihren knapp 1.900 Kollegen fast 330 an dem Lauf teilgenommen hätten, ihr Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Teilnahme aufgerufen und die Kosten für Startgebühr, Firmen-T-Shirt und Bewirtung auf dem Firmengelände getragen habe. Anders als noch die Vorinstanz gab das Hessische Landessozialgericht der Berufsgenossenschaft Recht. Die Revision hiergegen wurde nicht zugelassen.

Der Unfall ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da weder Lauf noch Party als Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten sind.

Für die Annahme von Betriebssport fehlt es bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit.

Eine Gemeinschaftsveranstaltung kann hingegen nur dann angenommen werden, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten oder zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten dient. Daher muss die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Das ist vorliegend nicht der Fall gewesen, weil der Laufwettbewerb nur sportinteressierte und sportlich aktive Beschäftigte einbezieht und zu der anschließenden Party nur die Läufer eingeladen worden sind.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 18.03.2008
Aktenzeichen: L 3 U 123/05
PM des Hess. LSG Nr. 18/08 v. 03.06.2008

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