Rechtsprechung
Altersgrenzen im Betriebsrentengesetz europarechtskonform
Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30. Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, verstößt nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage verlieren. Bis zum Jahr 2000 lag diese Grenze bei 35 Jahren; ab 2009 wird sie auf 25 Jahre abgesenkt.
Das LAG Köln hat die gesetzliche Altersgrenze für gerechtfertigt gehalten.
Diese Regelung verstößt nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, das der EuGH in einer Entscheidung vom 22.11.2005 (C-144/04 Mangold) als ungeschriebenen Rechtsatz des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat, da es sich vorliegend nicht um einen konkreten finanziellen Anspruch, sondern um die Anwartschaft - also eine vom Arbeitgeber für das Rentenalter versprochene Zusatzleistung - handelt.
Die Altersgrenze ist gerechtfertigt, da sonst Arbeitgeber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet würden, Versorgungsanwartschaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe über 30 Jahre und mehr verwalten zu müssen.
Auch werden jüngere Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch lange Zeit haben, dies auszugleichen.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Das LAG hat die Frage daher nicht unmittelbar dem EuGH vorgelegt.
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