Rechtsprechung
Kein Steuerrabatt bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschrift
Urlaubsgeld, dass nach Wahl der Arbeitnehmer als Geld oder Warengutschein ausbezahlt werden kann, unterliegt nicht der Steuerbefreiung, da das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sach- sondern als Barlohn zu behandeln ist.
Die Klägerin betrieb mehrere Möbelhäuser. Im Jahr 1996 vereinbarten die Geschäftsführung der Klägerin und der Betriebsrat, dass das fällige Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden könne.
Erklärte sich der Mitarbeiter bereit an dieser Regelung teilzunehmen, erhielt er anstelle der entsprechenden Geldzahlung eine Warengutschrift, die bis zum jeweiligen Jahresende in jeder von der Klägerin betriebenen Filiale eingelöst werden konnte; eine Barauszahlung war nicht möglich.
Die Klägerin behandelte diese Gutschriften, soweit der jeweilige Wert zusammen mit anderen Vorteilen i.S.d. § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) den Betrag von 2.400 DM je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht überstieg, unter Berufung auf den Rabattfreibetrag als lohnsteuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete das Finanzamt diese Praxis.
Zwischen den Parteien ist nun streitig, ob der Austausch des tarifvertraglich festgelegten Urlaubsgeldanspruchs gegen einen beim Arbeitgeber einzulösenden Warengutschein zur Anwendung des Freibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG führt.
Die Steuerbefreiung findet nicht auf das als Warengutschein ausgezahlte Urlaubsgeld Anwendung, so der BFH.
Zwar gehören Urlaubsgeldzahlungen zu den nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG lohnsteuerpflichtigen Vorteilen. Allerdings finden auf die in Form von Gutscheinen geleisteten Urlaubsgelder nicht die für Waren oder Dienstleistungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG geltenden Steuerbefreiungen des § 8 Abs. 3 S. 2 EStG Anwendung.
Die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette (verbilligt) erhält. Nur für Sachbezüge gilt die Sonderbewertung des § 8 Abs. 3 EStG.
Erhält der Arbeitnehmer als Entlohnung solche Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, kann dafür zwar die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG Anwendung finden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf diese Sachbezüge gerichtet ist. Hatte stattdessen der Arbeitnehmer einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung, ist dies Lohnverwendung.
Die an die Arbeitnehmer ausgehändigten Warengutscheine haben nicht zu einem Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, sondern zu Einnahmen in Geld i.S. des § 8 Abs. 1 EStG geführt. Denn die Arbeitnehmer haben auf ihren Barlohnanspruch nicht zugunsten eines Sachlohns verzichtet, sondern den Barlohn zum Erwerb der Warengutscheine verwendet.
Der mit der Betriebsvereinbarung tarifvertraglich bestehende schuldrechtliche Anspruch auf Urlaubsgeld blieb unangetastet. Insbesondere ersetzte die Betriebsvereinbarung, die den Arbeitnehmern das Recht einräumte, zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen, nicht von vornherein den Anspruch auf Urlaubsgeld durch einen solchen auf einen Warengutschein. Danach blieb es vielmehr der Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers überlassen, ob er seinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Form einer Geldzahlung oder in Form eines Warengutscheines geltend machte.
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